[OLPC-DE] Satzungsentwurf Diskussionsgrundlage

Rainer Schmitz rainer-schmitz at gmx.net
So Apr 13 23:35:12 EDT 2008


Moin Guido
On Sunday 13 April 2008 22:07:06 Rechtsanwalt Bockamp wrote:
> Hey Rainer,
>
> [...]
>
> >> Über genau das haben wir uns auch Gedanken gemacht; das Problem
> >> ist dabei die Authentifizierung der Person, die die
> >> Mitlgiedschaftsrechte ausübt (also z.B. eine Stimme abgibt). Wenn
> >> ein Beschluss unter Mitwirkung von Personen zustande kommt, die
> >> nicht Vereinsmitglieder sind, ist er nichtig/anfechtbar. Nicht
> >> umsonst geben Anwälte zig-tausend Euro im Jahr für eine
> >> qualifizierte digitale Signatur aus. Eine Lösung könnte sein, dass
> >> man eine Online Benutzerverwaltung (ähnlich Onlinebanking)
> >> einsetzt. Das ganze schien und dann aber doch zu aufwendig.
> >
> > Können die Schlüssel nicht per Notar bestätigt werden?
> > Ist nicht gerade billig, aber dafür könnten die Beiträge etwas
> > gesenkt werden 8>))
>
> Die kurze Antwort ist: leider nein.
> Die lange Antwort gibt's hier:
> http://www.bundesnetzagentur.de/enid/704bb08168659556288da82f388e0e22
>,0/Elektronische_Signatur/Zertifizierungsdiensteanbieter_ph.html#angez
>eigte
>
> und hier:
> http://de.wikipedia.org/wiki/Qualifizierte_elektronische_Signatur

Ok, aber auf die postzertifizierung gebe ich jetzt auch so nichts mehr. 
Habe es persönlich einmal durchgemacht wegen eines Hauserwerbs. Da 
hätte sonst jemand stehen können und meinen Ausweis vorlegen. 8>(
>
> Übrigens -- auch wenn's geschäftsschädigend ist, aber: Ein Notar ist
> in der Regel billiger als ein Anwalt. Wenn jemand sein Testament
> errichtne will, sollte er immer zum Notar statt zum Anwalt gehen. Der
> Notar bekommt etwa 1/4 von dem Honorar eines Rechtsanwalts ... und
> ist meist versierter im Erbrecht als der Feld-Wald-Wiesen-Anwalt um
> die Ecke.

Danke für den Tipp!
>
> >> Alternativ könnte man diskutieren, ob die Rechtsausübung durch
> >> Vertreter zugelassen ein soll; d.h.: ob Mehrfachstimmen per
> >> Vollmacht zugelassen sein sollten. Dies bliebe zu diskutieren.
> >
> > Hier wird es mir dann etwas kompliziert 8>)
> > Vielleicht noch einmal in einfachen Sätzen erklären?
>
> Gern, sorry für das Fach-Chinesisch.
>
> Also: das Veriensrecht geht davon aus, dass sich ein Mitglied bei
> einer Mitgliederversammlung *nicht* vertreten lassen darf (§ 38 Satz
> 2 BGB). Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich, wie die
> Eheschließung (da kann man sich auch nicht vertreten lassen). Die
> Mitglieds(= Stimm-)rechte können nicht deligiert, vererbt oder
> veräußert werden.
>
> Diese Regel ist aber disponiebel, d.h. die Satzung kann bestimmen,
> dass die Vertretung oder Übertragung doch zugelassen ist. Dies ist
> eine kleine aber folgenreiche Entscheidung. Einerseits ist das
> Reiseproblem damit entschärft, andererseits gibt es ein
> Mißbrauchsproblem: in der Praxis kann es dazu kommen, dass eine
> Person den Verein dadurch "regiert", dass sie genug Vollmachten in
> der Tasche hat, um jede Abstimmung zu drehen. Eine Abwägungsfrage
> also, die die satzungsgebende Versammlung entscheiden muß.

Das klingt nicht so, als ob ich mich damit abfinden könnte.

>
> Ich hoffe, das war verständlich. Liebe Grüße,

Danke für deine Hilfestellung.
Ich hoffe ich bin nicht der einzige der etwas aus diesem Thread 
mitgenommen hat.
>
> Guido

fröhlich grüßend

Rainer





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