[OLPC-DE] Satzungsentwurf Diskussionsgrundlage

Rechtsanwalt Bockamp olpc at bockamp.eu
So Apr 13 16:07:06 EDT 2008


Hey Rainer,

[...]


>> Über genau das haben wir uns auch Gedanken gemacht; das Problem ist
>> dabei die Authentifizierung der Person, die die Mitlgiedschaftsrechte
>> ausübt (also z.B. eine Stimme abgibt). Wenn ein Beschluss unter
>> Mitwirkung von Personen zustande kommt, die nicht Vereinsmitglieder
>> sind, ist er nichtig/anfechtbar. Nicht umsonst geben Anwälte
>> zig-tausend Euro im Jahr für eine qualifizierte digitale Signatur
>> aus. Eine Lösung könnte sein, dass man eine Online Benutzerverwaltung
>> (ähnlich Onlinebanking) einsetzt. Das ganze schien und dann aber doch
>> zu aufwendig.
>>     
>
> Können die Schlüssel nicht per Notar bestätigt werden?
> Ist nicht gerade billig, aber dafür könnten die Beiträge etwas gesenkt 
> werden 8>))
>   
Die kurze Antwort ist: leider nein.
Die lange Antwort gibt's hier:
http://www.bundesnetzagentur.de/enid/704bb08168659556288da82f388e0e22,0/Elektronische_Signatur/Zertifizierungsdiensteanbieter_ph.html#angezeigte

und hier:
http://de.wikipedia.org/wiki/Qualifizierte_elektronische_Signatur

Übrigens -- auch wenn's geschäftsschädigend ist, aber: Ein Notar ist in 
der Regel billiger als ein Anwalt. Wenn jemand sein Testament errichtne 
will, sollte er immer zum Notar statt zum Anwalt gehen. Der Notar 
bekommt etwa 1/4 von dem Honorar eines Rechtsanwalts ... und ist meist 
versierter im Erbrecht als der Feld-Wald-Wiesen-Anwalt um die Ecke.
>> Alternativ könnte man diskutieren, ob die Rechtsausübung durch
>> Vertreter zugelassen ein soll; d.h.: ob Mehrfachstimmen per Vollmacht
>> zugelassen sein sollten. Dies bliebe zu diskutieren.
>>     
>
> Hier wird es mir dann etwas kompliziert 8>)
> Vielleicht noch einmal in einfachen Sätzen erklären?
>   
Gern, sorry für das Fach-Chinesisch.

Also: das Veriensrecht geht davon aus, dass sich ein Mitglied bei einer 
Mitgliederversammlung *nicht* vertreten lassen darf (§ 38 Satz 2 BGB). 
Die Mitgliedschaft ist höchstpersönlich, wie die Eheschließung (da kann 
man sich auch nicht vertreten lassen). Die Mitglieds(= Stimm-)rechte 
können nicht deligiert, vererbt oder veräußert werden.
 
Diese Regel ist aber disponiebel, d.h. die Satzung kann bestimmen, dass 
die Vertretung oder Übertragung doch zugelassen ist. Dies ist eine 
kleine aber folgenreiche Entscheidung. Einerseits ist das Reiseproblem 
damit entschärft, andererseits gibt es ein Mißbrauchsproblem: in der 
Praxis kann es dazu kommen, dass eine Person den Verein dadurch 
"regiert", dass sie genug Vollmachten in der Tasche hat, um jede 
Abstimmung zu drehen. Eine Abwägungsfrage also, die die satzungsgebende 
Versammlung entscheiden muß.

Ich hoffe, das war verständlich. Liebe Grüße,

Guido



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