[OLPC-DE] Satzung als .txt

Holger Levsen holger at layer-acht.org
So Apr 20 08:42:35 EDT 2008


§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „OLPC Deutschland“; Nach erfolgter Eintragung 
mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Er hat den Sitz in Kassel.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Vereinsarbeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. 
AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung
Wissenschaft und Forschung; 
Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des 
Völkerverständigungsgedankens; 
der Entwicklungszusammenarbeit; 
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger 
Zwecke; 
die Förderung der Hilfe für Behinderte;
die Arbeit ist nicht parteigebunden;
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bildungsmaßnahmen;
Vorträge / Veranstaltungen / Seminare / Symposien;
Belieferung von Entwicklern mit Geräten, die zur Erreichungs des Vereinszwecks 
dienlich sind (insbesondere XO-Laptops); 
Entwicklung und Weiterentwicklung von Software für Bildungsprojekte und 
Lerncomputer; 
Förderung Freier Software und freier Inhalte; 
Maßnahmen zur Schaffung von Bewusstsein für die und Überwindung der 
Problematik der digitalen Spaltung ("digital divide"); auch durch Lobbyarbeit 
bei Abgeordneten, Regierungen und in Ministerien; 
Versorgung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen mit Lerncomputern, 
Lernsoftware und Lerninhalten; 
Verkauf von Sachen (§ 90 BGB), die geeignet sind, Bewusstsein für die 
Notwendigkeit der Überwindung der digitalen Spaltung ("digital divide") und 
der Notwendigkeit der Förderung von Computerfertigkeiten im öffentlichen Raum 
zu schaffen;
Förderung der Schaffung von Zugänglichkeit („Accessability“) zu digitalen 
Lerninhalten.
Besorgung der Gründung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung des 
Privatrechts zur Sicherung der Dauerhaftigkeit der Verfolgung der Ziele des 
Verein; 
Bei der gesamten Vereinstätigkeit sollen genderspezifische Aspekte besondere 
Berücksichtigung finden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet 
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder 
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder 
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, 
die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der 
Vorstand beschließt über die Aufnahme; das Mitglied ist aufgenommen, wenn 
mindestens zwei Vorstände zugestimmt haben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch 
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und entfaltet Wirkung am Tag 
nach dem Zugang der Erklärung. Die Textform ist ebenfalls zulässig. Die 
Beiträge für den Monat, in den der Zugang der Kündigung fällt, werden nicht 
zurückerstattet.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer 
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand 
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen 
werden. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, bedarf der 
Ausschluss der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes. Dem 
Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. 
Stellungnahme gegeben werden. 
(6) Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen 
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung nach § 11 dieser Satzung eingelegt 
werden. Die Versammlung entscheidet dabei mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussbeschluss des 
Vorstands als bestätigt. Bis zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung 
ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Bei der Abstimmung über die 
Berufung des Mitglieds hat das Mitglied, welches die Berufung eingelegt hat, 
kein Stimmrecht.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der 
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist 
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden 
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein 
gerichtlich und außergerichtlich. Bei Geschäften, die den Verein in Höhe von 
mehr als 2.000,00 € verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam 
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem 
Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils 
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, 
bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der 
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die 
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (§ 30 BGB) 
bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit 
beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Zu laden sind 
die Mitglieder des Vorstands. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 
mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden 
Mitglieder.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform im 
Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der 
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. 
Schriftlich, fernmündlich oder in Textform gefasste Vorstandsbeschlüsse sind 
schriftlich oder in Textform niederzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das 
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der 
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe 
verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer 
Einladungsfrist von mindestens 21 Tages bei gleichzeitiger Bekanntgabe der 
Tagesordnung. 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan 
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben 
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr 
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur 
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes 
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Revisor, die nicht 
Mitglieder des Vorstands und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, 
um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das 
Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die 
Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab 500,00 €.
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als 
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Beiräte für bestimmte Themenkomplexe 
benennen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte hinzufügen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur 
Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder 
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss 
schriftlich erfolgen. 
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt 
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur 
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der 
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse 
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen. 
§ 11 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Vereins - „Berufung“
(1) Sofern ein Mitglied sich in einem seiner Mitgliedsrechte verletzt sieht, 
hat es zunächst vereinsinternen Rechtsschutz („Berufung“) zu suchen. Erst 
nach erfolgloser Durchführung dieser Berufung kann ein Mitglied gerichtlichen 
Rechtsschutz suchen. Die Berufung eines Mitglied hat keine aufschiebende 
Wirkung.
(2) Jedes Mitglied kann gegen eine Maßnahme des Vorstandes oder der 
Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen Berufung einlegen, wenn es selbst von 
der Maßnahme betroffen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem das Mitglied 
Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Die Berufung ist an den Vorstand zu 
richten. Die Berufung soll begründet werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach Eingang 
des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer mit. Hilft der 
Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der 
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die 
Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten 
Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der 
Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist 
endgültig.
§ 11 Bekanntgabe von Maßnahmen
Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und Berichte) 
auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies kann über eine 
besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail oder sonst in 
digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch Einladungen zu 
Mitgliederversammlungen bekannt  gegeben werden. Fristen, die der Verein und 
seine Organe wahren müssen,  werden auch dadurch gewahrt, dass die Mitteilung 
rechtzeitig online gestellt wirdu. Wählt der Verein diese Möglichkeit der 
Bekanntgabe, soll die Website einen Feed bereitstellen, der von den 
Mitgliedern aboniert werden kann.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der 
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann 
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung 
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt 
das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige „OLPC (Austria) - Gesellschaft 
für Forschung und Entwicklung“, ZVR-Zahl: 091619202, Magdalenenstraße 
3-7/1/6, 1060 Wien. Falls die Gemeinnützigkeit nicht mehr besteht oder nach 
deutschem Recht nich anerkennungsfähig ist – fällt das Vermögen an die „Free 
Software Foundation Europe e.V.“, Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der 
Anfallbegünstigte darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, 
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die 
künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des 
Finanzamtes ausgeführt werden.

Beitragssatzung
Für die Mitgliedschaft im Verein OPLC Deutschland e.V. fallen 
Mitgliedsbeiträge nach folgender Satzung an:
Natürliche Personen
Regulärer Beitrag							5,00 € / Monat 
Leistungsempfänger von ALG II, Schüler, Studenten, Auszubildende	1,50 / Monat
Juristische Personen
Regulärer Beitrag							250,00 € / Monat 
Gemeinnützige Einrichtungen					50,00 € / Monat 
	
Jedes Mitglied kann darüberhinaus dem Verein Spenden zukommen lassen.
Jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, kann zudem beim Vorstand einen 
Antrag auf Stundung der Beiträge stellen. Die Stundung soll gewährt werden, 
wenn sich das Mitglied in einer Notlage befindet. Während der Stundung, die 
längstens 12 Monate dauern darf, werden die Beiträge nicht fällig und nicht 
verzinst. Das Mitglied hat nach Ablauf der Stundung die gestundeten Beiträge 
zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Wird die 
Leistung nicht bis zum 15. eines Monats erbracht und beruht dies nicht auf 
einem Verschulden des Vereins, kommt das Mitglied automatisch mit dem Ablauf 
dieses Tages in Verzug. Während des Verzuges ist der Beitrag mit dem 
gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 288 
Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Jedes Mitglied kann zwischen einer monatlichen, vierteljährlichen oder 
ganzjährigen Zahlung wählen, bei der jeweils der gesamte Betrag des gewählten 
Zeitraums im Voraus gezhalt werden muss. Verzug tritt nach den 
vorbeschriebenen Regeln, in diesen Fällen am 15. des ersten Monats ein, der 
schon zum Zeitraum gehört. Das Mitlgied gerät mit der vollen Summe des 
Zeitraum in Verzug.  
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2008 und gültig ab dem 
Tag, der auf den Beschluss folgt.	

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