[OLPC-DE] Satzung als .txt
Holger Levsen
holger at layer-acht.org
So Apr 20 08:42:35 EDT 2008
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „OLPC Deutschland“; Nach erfolgter Eintragung
mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Er hat den Sitz in Kassel.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Vereinsarbeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff.
AO) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des Vereins ist die Förderung
Wissenschaft und Forschung;
Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens;
der Entwicklungszusammenarbeit;
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger
Zwecke;
die Förderung der Hilfe für Behinderte;
die Arbeit ist nicht parteigebunden;
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Bildungsmaßnahmen;
Vorträge / Veranstaltungen / Seminare / Symposien;
Belieferung von Entwicklern mit Geräten, die zur Erreichungs des Vereinszwecks
dienlich sind (insbesondere XO-Laptops);
Entwicklung und Weiterentwicklung von Software für Bildungsprojekte und
Lerncomputer;
Förderung Freier Software und freier Inhalte;
Maßnahmen zur Schaffung von Bewusstsein für die und Überwindung der
Problematik der digitalen Spaltung ("digital divide"); auch durch Lobbyarbeit
bei Abgeordneten, Regierungen und in Ministerien;
Versorgung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen mit Lerncomputern,
Lernsoftware und Lerninhalten;
Verkauf von Sachen (§ 90 BGB), die geeignet sind, Bewusstsein für die
Notwendigkeit der Überwindung der digitalen Spaltung ("digital divide") und
der Notwendigkeit der Förderung von Computerfertigkeiten im öffentlichen Raum
zu schaffen;
Förderung der Schaffung von Zugänglichkeit („Accessability“) zu digitalen
Lerninhalten.
Besorgung der Gründung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung des
Privatrechts zur Sicherung der Dauerhaftigkeit der Verfolgung der Ziele des
Verein;
Bei der gesamten Vereinstätigkeit sollen genderspezifische Aspekte besondere
Berücksichtigung finden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden,
die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der
Vorstand beschließt über die Aufnahme; das Mitglied ist aufgenommen, wenn
mindestens zwei Vorstände zugestimmt haben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und entfaltet Wirkung am Tag
nach dem Zugang der Erklärung. Die Textform ist ebenfalls zulässig. Die
Beiträge für den Monat, in den der Zugang der Kündigung fällt, werden nicht
zurückerstattet.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand
bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen
werden. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht, bedarf der
Ausschluss der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes. Dem
Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 Tagen
nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung nach § 11 dieser Satzung eingelegt
werden. Die Versammlung entscheidet dabei mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Ausschlussbeschluss des
Vorstands als bestätigt. Bis zum Beschluss durch die Mitgliederversammlung
ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. Bei der Abstimmung über die
Berufung des Mitglieds hat das Mitglied, welches die Berufung eingelegt hat,
kein Stimmrecht.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Bei Geschäften, die den Verein in Höhe von
mehr als 2.000,00 € verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem
Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt,
bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der
Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die
Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (§ 30 BGB)
bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit
beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Zu laden sind
die Mitglieder des Vorstands. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform im
Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
Schriftlich, fernmündlich oder in Textform gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich oder in Textform niederzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 21 Tages bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan
ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr
sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt mindestens einen Revisor, die nicht
Mitglieder des Vorstands und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen,
um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis der Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die
Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab 500,00 €.
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Beiräte für bestimmte Themenkomplexe
benennen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte hinzufügen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur
Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss
schriftlich erfolgen.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der
bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 11 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Vereins - „Berufung“
(1) Sofern ein Mitglied sich in einem seiner Mitgliedsrechte verletzt sieht,
hat es zunächst vereinsinternen Rechtsschutz („Berufung“) zu suchen. Erst
nach erfolgloser Durchführung dieser Berufung kann ein Mitglied gerichtlichen
Rechtsschutz suchen. Die Berufung eines Mitglied hat keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Jedes Mitglied kann gegen eine Maßnahme des Vorstandes oder der
Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen Berufung einlegen, wenn es selbst von
der Maßnahme betroffen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem das Mitglied
Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Die Berufung ist an den Vorstand zu
richten. Die Berufung soll begründet werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach Eingang
des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer mit. Hilft der
Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten
Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der
Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist
endgültig.
§ 11 Bekanntgabe von Maßnahmen
Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und Berichte)
auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies kann über eine
besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail oder sonst in
digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch Einladungen zu
Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden. Fristen, die der Verein und
seine Organe wahren müssen, werden auch dadurch gewahrt, dass die Mitteilung
rechtzeitig online gestellt wirdu. Wählt der Verein diese Möglichkeit der
Bekanntgabe, soll die Website einen Feed bereitstellen, der von den
Mitgliedern aboniert werden kann.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann
nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige „OLPC (Austria) - Gesellschaft
für Forschung und Entwicklung“, ZVR-Zahl: 091619202, Magdalenenstraße
3-7/1/6, 1060 Wien. Falls die Gemeinnützigkeit nicht mehr besteht oder nach
deutschem Recht nich anerkennungsfähig ist – fällt das Vermögen an die „Free
Software Foundation Europe e.V.“, Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der
Anfallbegünstigte darf es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die
künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.
Beitragssatzung
Für die Mitgliedschaft im Verein OPLC Deutschland e.V. fallen
Mitgliedsbeiträge nach folgender Satzung an:
Natürliche Personen
Regulärer Beitrag 5,00 € / Monat
Leistungsempfänger von ALG II, Schüler, Studenten, Auszubildende 1,50 / Monat
Juristische Personen
Regulärer Beitrag 250,00 € / Monat
Gemeinnützige Einrichtungen 50,00 € / Monat
Jedes Mitglied kann darüberhinaus dem Verein Spenden zukommen lassen.
Jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, kann zudem beim Vorstand einen
Antrag auf Stundung der Beiträge stellen. Die Stundung soll gewährt werden,
wenn sich das Mitglied in einer Notlage befindet. Während der Stundung, die
längstens 12 Monate dauern darf, werden die Beiträge nicht fällig und nicht
verzinst. Das Mitglied hat nach Ablauf der Stundung die gestundeten Beiträge
zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Wird die
Leistung nicht bis zum 15. eines Monats erbracht und beruht dies nicht auf
einem Verschulden des Vereins, kommt das Mitglied automatisch mit dem Ablauf
dieses Tages in Verzug. Während des Verzuges ist der Beitrag mit dem
gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gem. § 288
Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Jedes Mitglied kann zwischen einer monatlichen, vierteljährlichen oder
ganzjährigen Zahlung wählen, bei der jeweils der gesamte Betrag des gewählten
Zeitraums im Voraus gezhalt werden muss. Verzug tritt nach den
vorbeschriebenen Regeln, in diesen Fällen am 15. des ersten Monats ein, der
schon zum Zeitraum gehört. Das Mitlgied gerät mit der vollen Summe des
Zeitraum in Verzug.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 20.04.2008 und gültig ab dem
Tag, der auf den Beschluss folgt.
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