[OLPC-DE] Verantwortung für Gründung des OLPC Deutschland e.V. / Satzung / Name

olpc at yokoy.de olpc at yokoy.de
Do Jan 24 17:10:23 EST 2008


On Thu, 24 Jan 2008 13:23:43 -0800 (PST)
"Gregor (OLPC Deutschland)" <gregor at olpc-deutschland.de> wrote:

> 
> 
> olpc at yokoy.de wrote:
> > 
> > ja, ich auch, siehe anhang. ich hoffe, odt ist fuer die meisten ok. die
> > kursiven teile (praeambel und ziele) sind teilweise original oder noch zu
> > bearbeiten. den rest habe ich nach gut duenken angepasst.
> > 
> 
> ääähhhmmm ... könntest Du das bitte auch als .doc posten?

lol,
nein, das kann ich nicht. aber weiter unten nochmal als copynpaste.
der kursiv teil ist nicht mehr zu identifizieren, aber bis du ooo oder abiword installiert hast, kannst du ja damit vorlieb nehmen. sind halt noch ccc satzungs teile drin. ich haette vielleicht direkt im txt format arbeiten sollen...

http://abiword.org/
oder
http://www.openoffice.org/





Satzung OLPC Deutschland e.V.


Vorschlag zur Satzung OLPC Deutschland e.V. vom 23. Januar 2008

Unter Vorbehalt der Eintragung im Amtsregister.

	Präambel
	§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
	§2 Zweck und Gemeinnnützigkeit
	§3 Mitgliedschaft
	§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
	§5 Ausschluss eines Mitglieds
	§6 Beitrag
	§7 Organe des Vereins
	§8 Mitgliederversammlung
	§9 Vorstand
	§10 Finanzprüfer
	§11 Ortsgruppen-Organisation
	§12 Ortsgruppen-Beirat
	§13 Auflösung des Vereins

Präambel
"One Laptop Per Child“ ist eines der ambitioniertesten Bildungsprojekte, das je gestartet wurde. Der Gedanke ist einfach: Kinder in Entwicklungsländern werden mit speziellen Laptops ausgestattet, die es ihnen ermöglichen, zu lernen und an userer vernetzten Welt teilzunehmen. Im Zentrum steht allerdings die Bildung, nicht das Laptop. Die Kinder sollen neue Möglichkeiten zum Erforschen, Experimentieren und um sich auszudrücken erhalten.

Das Projekt wurde ursprünglich für Entwicklungsländer initiiert. Das Prinzip und die Technologie ist genauso auf Industrieländer anwendbar. OLPC Deutschland fordert und fördert das Recht auf gleiche Entwicklungsmöglichkeiten für Kinder Weltweit. Im Sinne von "Global denken, lokal lenken" setzen wir uns verstärkt für eine Durchführung entsprechender Projekte in Deutschland ein. Die Entwicklung zur Informationsgesellschaft erfordert ein neues Menschenrecht auf weltweite, ungehinderte Kommunikation. Der Chaos Computer Club ist eine galaktische Gemeinschaft von Lebewesen, unabhängig von Alter, Geschlecht und Abstammung sowie gesellschaftlicher Stellung, die sich grenzüberschreitend für Informationsfreiheit einsetzt und mit den Auswirkungen von Technologien auf die Gesellschaft sowie das einzelne Lebewesen beschäftigt und das Wissen um diese Entwicklung fördert.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

	Der Verein führt den Namen "OLPC Deutschland". Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und dann um den Zusatz "e.V." ergänzt. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
	Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnnützigkeit

	Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Bildung und Volksbildung in Hinsicht neuer technischer Entwicklungen, sowie Kunst und Kultur im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:

 	Regelmäßige Öffentliche Treffen und Informationsveranstaltungen.
	Veranstaltungen und/oder Förderung internationaler Kongresse, 	Treffen sowie Konferenzen.
	Öffentlichkeitsarbeit und Telepublishing in allen Medien.
	Arbeits- und Erfahrungsaustauschkreise.
	Förderung des schöpferisch-kritischen Umgangs mit Technologie.
	Hilfestellung und Beratung bei technischen und rechtlichen Fragen im 	Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten für die Mitglieder.
	Zusammenarbeit und Austausch mit nationalen und internationalen 	Gruppierungen, deren Ziele mit denen des Vereins vereinbar sind.
	Veranstaltungen und Projekte, die sich speziell an Kinder und 	Jugendliche richten.


	Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung; er dient ausschließlich und unmittelbar der Volksbildung zum Nutzen der Allgemeinheit. Er darf keine Gewinne erzielen, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Clubs werden ausschließlich und unmittelbar zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Clubs. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

	Ordentliche Vereinsmitglieder können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähige Vereine sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

	Die Beitrittserklärung erfolgt in Textform gegenüber dem Vorstand. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung und der Zahlung der Aufnahmegebühr.

	Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod von natürlichen Personen oder durch Auflösung und Erlöschung von juristischen Personen, Handelsgesellschaften, nicht rechtsfähigen Vereinen sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts oder durch Ausschluss; die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt hiervon unberührt.

	Der Austritt wird durch Willenserklärung in Textform gegenüber dem Vorstand vollzogen.

	Die Mitgliederversammlung kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den Club oder um die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von Beitragsleistungen befreit.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

	Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
	Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu unterstützen und zu fördern. Sie sind verpflichtet, die festgesetzten Beiträge zu zahlen.

§5 Ausschluss eines Mitglieds

	Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins schädigt, seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

	Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.

§6 Beitrag

	Der Verein erhebt einen Aufnahme- und Jahresbeitrag. Er ist bei der Aufnahme bzw. im voraus zu entrichten. Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge ruht die Mitgliedschaft.

	Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von der Beitragsordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

	die Mitgliederversammlung
	der Vorstand
	der Ortsgruppen-Beirat

§8 Mitgliederversammlung

	Oberstes Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung. Ihrer Beschlussfassung unterliegen:

	die Genehmigung des Finanzberichtes,
	die Entlastung des Vorstandes,
	die Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder,
	die Bestellung von Finanzprüfern,
	die Satzungsänderungen,
	die Genehmigung der Beitragsordnung,
	die Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen,
	die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
	die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
	die Auflösung des Vereins.

	Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes abgehalten, wenn die Interessen des Verins dies erfordern, oder wenn mindestens fünf Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks schriftlich beantragen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Zur Wahrung der Frist reicht die Aufgabe der Einladung zur Post an die letzte bekannte Anschrift oder die Versendung an die zuletzt bekannte E-Mail-Adresse. Hierbei sind die Tagesordnung bekannt zugeben und ihr die nötigen Informationen zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform einzureichen. Über die Behandlung von Initiativanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.

	Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Prozent aller Mitglieder, aber mindestens 4 Mitglieder, anwesend sind. Beschlüsse sind jedoch gültig, wenn die Beschlussfähigkeit vor der Beschlussfassung nicht angezweifelt worden ist. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist die darauf folgende ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.

	Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.

	Jedes Mitglied, welches mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat eine Stimme. Juristische Personen haben einen Stimmberechtigten schriftlich zu bestellen. Stimmen können nicht übertragen werden.

	Auf Antrag eines Mitglieds ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen und auf der nächsten Mitgliederversammlung genehmigen zu lassen.

§9 Vorstand

	Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:

	dem Vorsitzenden,
	zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
	dem Schatzmeister und
	dem Ortsgruppen-Repräsentanten.

	Vorstand im Sinne des §26, Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte von über 2000 EURO, Einstellung und Entlassung von Angestellten, gerichtliche Vertretung sowie Anzeigen, Aufnahme von Krediten, Gründung, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaften und Geschäftsanteilen von Gesellschaften zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Ziele; bei denen der Verein durch mindestens drei Vorstandsmitglieder vertreten wird.

	Sind zwei oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.

	Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

	Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller vom Verein angestellten Mitarbeiter; er kann diese Aufgabe einem Vorstandsmitglied übertragen.

	Der Schatzmeister überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken. Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögensübersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belang den Finanzprüfern des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.

	Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig; sie haben Anspruch auf Erstattung notwendiger Auslagen im Rahmen einer von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Richtlinie über die Erstattung von Reisekosten und Auslagen.

	Der Vorstand kann "Fachliche Beiräte" oder "Wissenschaftliche Beiräte" einrichten, die für den Verein beratend und unterstützend tätig werden; in die Beiräte können auch Nicht-Mitglieder berufen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

§10 Finanzprüfer

	Zur Kontrolle der Haushaltsführung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung informieren sie den Vorstand von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

	Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§11 Ortsgruppen-Organisation

	Der Verein bildet zur Durchführung seiner Aufgaben regionale Ortsgruppen. Sie bestimmen ihre Organisationsstruktur selbst.

	Aufgabe der Ortsgruppen ist ferner,

	die Entscheidungsfindung im Verein zu fördern und vorzubereiten,
	Mitglieder für den Verein zu werben,
	die Ziele des Vereins lokal umzusetzen.

	Beabsichtigt eine Ortsgruppen, bestimmte Themen oder Aktivitäten mit überregionalem Bezug an die Öffentlichkeit zu tragen, ist dies vorher mit dem Vorstand des Vereins abzustimmen.

	Jede Ortsgruppen bestimmt einen Ortsgruppen-Vertreter. Die Ortsgruppen sollten sich eine Organisationsstruktur geben, die mit dem Ortsgruppen-Beirat abzustimmen ist.

§12 Ortsgruppen-Beirat

	Der Ortsgruppen-Beirat besteht aus den Ortsgruppen-Vertretern, die Vereinsmitglieder sind.

	Der Ortsgruppen-Beirat schlägt der Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Ortsgruppen-Repräsentanten zur Wahl in den Vorstand vor.

	Der Ortsgruppen-Beirat wirkt bei der Führung der Vereins-Geschäfte beratend und unterstützend mit. Er hat dabei insbesondere die Aufgabe, die Belange der Ortsgruppen zu vertreten.

	Der Ortsgruppen-Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

	Der Ortsgruppen-Beirat kann Ortsgruppen aufnehmen oder ausschließen, soweit der Vorstand keinen Widerspruch erhebt. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§13 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volksbildung.








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