[OLPC-DE] Satzungsentwurf - der Stand der Dinge

Rechtsanwalt Bockamp olpc at bockamp.eu
Sa Apr 19 15:31:20 EDT 2008


SATZUNGSENTWURF

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „OLPC Deutschland“; Nach erfolgter 
Eintragung mit dem Zusatz „e.V.“.
(2) Er hat den Sitz in […].
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck und Vereinsarbeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige 
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der 
Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung. Zweck des 
Vereins ist die Förderung
• Wissenschaft und Forschung;
• Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
• internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur 
und des Völkerverständigungsgedankens;
• der Entwicklungszusammenarbeit;
• die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten 
gemeinnütziger Zwecke;
• die Förderung der Hilfe für Behinderte;
• die Arbeit ist nicht parteigebunden und steht keiner politischen 
Richtung näher als einer anderen;
• die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Bildungsmaßnahmen;
• Vorträge / Veranstaltungen / Seminare / Symposien;
• Belieferung von Entwicklern mit Geräten, die zur Erreichungs des 
Vereinszwecks dienlich sind (insbesondere XO-Laptops);
• Entwicklung und Weiterentwicklung von Software für Bildungsprojekte 
und Lerncomputer;
• Förderung Freier Software und freier Inhalte;
• Maßnahmen zur Schaffung von Bewusstsein für die und Überwindung der 
Problematik der digitalen Spaltung ("digital divide"); auch durch 
Lobbyarbeit bei Abgeordneten, Regierungen und in Ministerien;
• Versorgung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen mit 
Lerncomputern, Lernsoftware und Lerninhalten;
• Verkauf von Sachen (§ 90 BGB), die geeignet sind, Bewusstsein für die 
Notwendigkeit der Überwindung der digitalen Spaltung ("digital divide") 
und der Notwendigkeit der Förderung von Computerfertigkeiten im 
öffentlichen Raum zu schaffen;
• Förderung der Schaffung von Zugänglichkeit („Accessability“) zu 
digitalen Lerninhalten.
• Besorgung der Gründung einer rechtsfähigen gemeinnützigen Stiftung des 
Privatrechts zur Sicherung der Dauerhaftigkeit der Verfolgung der Ziele 
des Verein;
Bei der gesamten Vereinstätigkeit sollen genderspezifische Aspekte 
besondere Berücksichtigung finden.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie 
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke 
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft 
als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder 
Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd 
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person 
werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. 
Der Vorstand beschließt über die Aufnahme; das Mitglied ist aufgenommen, 
wenn mindestens zwei Vorstände zugestimmt haben.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt 
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden und entfaltet 
Wirkung am Tag nach dem Zugang der Erklärung. Die Textform ist ebenfalls 
zulässig.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer 
verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im 
Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung 
ausgeschlossen werden. Sofern der Vorstand aus mehreren Personen 
besteht, bedarf der Ausschluss der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder 
des Vorstandes. Dem Mitglied soll vor der Beschlussfassung Gelegenheit 
zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(6) Gegen den Ausschliessungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 21 
Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung nach § 11 dieser Satzung 
eingelegt werden. Die Versammlung entscheidet dabei mit einfacher 
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der 
Ausschlussbeschluss des Vorstands als bestätigt. Bis zum Beschluss durch 
die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds. 
Bei der Abstimmung über die Berufung des Mitglieds hat das Mitglied, 
welches die Berufung eingelegt hat, kein Stimmrecht.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der 
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit 
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden 
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er vertritt den Verein 
gerichtlich und außergerichtlich. Bei Geschäften, die den Verein in Höhe 
von mehr als 2.000,00 € verpflichten, sind die Vorstandsmitglieder nur 
gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 
einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. 
Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen 
Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben 
nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des 
Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand 
kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (§ 
30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des 
Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Zu 
laden sind die Mitglieder des Vorstands. Vorstandssitzungen sind 
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der 
anwesenden Mitglieder.
(6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder in Textform im 
Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden, wenn die Mehrheit der 
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. 
Schriftlich, fernmündlich oder in Textform gefasste Vorstandsbeschlüsse 
sind schriftlich oder in Textform niederzulegen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 
es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem 
Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes 
und der Gründe verlangt wird. Das Begehren ist an den Vorstand zu richten.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Wahrung 
einer Einladungsfrist von mindestens 21 Tages bei gleichzeitiger 
Bekanntgabe der Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende 
Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern 
bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan 
übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der 
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die 
Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 
mindestens einen Revisor, die nicht Mitglieder des Vorstands und auch 
nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung 
einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis der 
Prüfung vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die 
Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen,
b) Aufgaben des Vereins,
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken,
d) Beteiligung an Gesellschaften,
e) Aufnahme von Darlehen ab 500,00 €.
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
g) Mitgliedsbeiträge,
h) Satzungsänderungen,
i) Auflösung des Vereins.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als 
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen 
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher 
Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Die Mitgliederversammlung kann Beiräte für bestimmte Themenkomplexe 
benennen. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Beiräte hinzufügen.
§ 9 Satzungsänderung
(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur 
Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder 
erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss 
schriftlich erfolgen.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur 
abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der 
Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung 
sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext 
beigefügt worden waren.
§ 10 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten 
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu 
unterzeichnen.
§ 11 Rechtsbehelf gegen Maßnahmen des Vereins - „Berufung“
(1) Sofern ein Mitglied sich in einem seiner Mitgliedsrechte verletzt 
sieht, hat es zunächst vereinsinternen Rechtsschutz („Berufung“) zu 
suchen. Erst nach erfolgloser Durchführung dieser Berufung kann ein 
Mitglied gerichtlichen Rechtsschutz suchen. Die Berufung eines Mitglied 
hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Jedes Mitglied kann gegen eine Maßnahme des Vorstandes oder der 
Mitgliederversammlung binnen 14 Tagen Berufung einlegen, wenn es selbst 
von der Maßnahme betroffen ist. Die Frist beginnt mit dem Tag an dem das 
Mitglied Kenntnis von der Maßnahme erlangt. Die Berufung ist an den 
Vorstand zu richten. Die Berufung soll begründet werden.
(3) Der Vorstand entscheidet über die Berufung binnen 6 Monaten nach 
Eingang des Antrages und teilt diese Entscheidung dem Berufungsführer 
mit. Hilft der Vorstand der Berufung nicht ab, legt er die Berufung der 
Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vor. Die 
Mitgliederversammlung entscheidet über diese Berufung in der nächsten 
Sitzung, die auf die Entscheidung folgt. Bei dieser Entscheidung hat der 
Beschwerdeführer weder Stimm- noch Rederecht. Diese Entscheidung ist 
endgültig.
§ 11 Bekanntgabe von Maßnahmen
Der Verein, kann Maßnahmen (Beschlüsse der Organe, Einladungen und 
Berichte) auch auf elektronischem Weg in Textform bekannt geben. Dies 
kann über eine besondere Website („digitaler Schaukasten“), per E-Mail 
oder sonst in digitaler Form geschehen. Auf diesem Weg können auch 
Einladungen zu Mitgliederversammlungen bekannt gegeben werden. Fristen, 
die der Verein und seine Organe wahren müssen, werden auch dadurch 
gewahrt, dass die Mitteilung rechtzeitig online gestellt wird. Wählt der 
Verein diese Möglichkeit der Bekanntgabe, soll die Website einen Feed 
bereitstellen, der von den Mitgliedern aboniert werden kann.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der 
in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der 
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur 
Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke 
fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige „OLPC (Austria) - 
Gesellschaft für Forschung und Entwicklung“, ZVR-Zahl: 091619202, 
Magdalenenstraße 3-7/1/6, 1060 Wien. Falls die Gemeinnützigkeit nicht 
mehr besteht oder nach deutschem Recht nich anerkennungsfähig ist – 
fällt das Vermögen an die „Free Software Foundation Europe e.V.“, 
Talstraße 110, 40217 Düsseldorf. Der Anfallbegünstigte darf es 
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder 
kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige 
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des 
Finanzamtes ausgeführt werden.
 
BEITRAGSSATZUNG
Für die Mitgliedschaft im Verein OPLC Deutschland e.V. fallen 
Mitgliedsbeiträge nach folgender Satzung an:
NATÜRLICHE PERSONEN
Regulärer Beitrag [5,00] € / Monat
Leistungsempfänger von ALG II, Schüler, Studenten, Auszubildende [1,50] 
/ Monat
JURISTISCHE PERSONEN
Regulärer Beitrag [250,00] € / Monat
Gemeinnützige Einrichtungen [50,00] € / Monat

Jedes Mitglied kann darüberhinaus dem Verein Spenden zukommen lassen.
Jedes Mitglied, das eine natürliche Person ist, kann zudem beim Vorstand 
einen Antrag auf Stundung der Beiträge stellen. Die Stundung soll 
gewährt werden, wenn sich das Mitglied in einer Notlage befindet. 
Während der Stundung, die längstens 12 Monate dauern darf, werden die 
Beiträge nicht fällig und nicht verzinst. Das Mitglied hat nach Ablauf 
der Stundung die gestundeten Beiträge zu leisten.
Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum Ersten eines Monats fällig. Wird 
die Leistung nicht bis zum 15. eines Monats erbracht und beruht dies 
nicht auf einem Verschulden des Vereins, kommt das Mitglied automatisch 
mit dem Ablauf dieses Tages in Verzug. Während des Verzuges ist der 
Beitrag mit dem gesetzlichen Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem 
Basiszins gem. § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
Jedes Mitglied kann zwischen einer Monatlichen, vierteljährlichen oder 
ganzjährigen Zahlung wählen, bei der jeweils der gesamte Betrag des 
gewählten Zeitraums im Voraus gezhalt werden muss. Verzug tritt nach den 
vorbeschriebenen Regeln, in diesen Fällen am 15. des ersten Monats ein, 
der schon zum Zeitraum gehört. Das Mitlgied gerät mit der vollen Summe 
des Zeitraum in Verzug.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am [DATUM] und gültig ab dem 
Tag, der auf den Beschluss folgt.




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